Shiatsu und Massage ab dem 3.5.2021 wieder möglich!
DANKE für Ihre Geduld und Treue!
Endlich ist soweit! Nach einer sehr langen Pause sind wir wieder mit Shiatsu Behandlungen und Massagen für Sie da und freuen uns natürlich über jede Terminvereinbarung.
Wir freuen uns auf Sie und sind ab Montag, 3.5.2021 wieder für Sie da.
Mit unseren Kursen müssen wir leider noch warten. Aber auch hier sind wir zuversichtlich, dass ein Start ab Sommer möglich sein wird.
Shiatsu und Massage
Das letzte Jahr hat uns sicherlich alle in den unterschiedlichsten Weisen aus dem Gleichgewicht gebracht.
Gesundheitserhaltende Maßnahmen und Regeneration sind gerade in dieser Zeit wichtige Aspekte, denen wir künftig vermehrt Beachtung schenken sollten und, die auch immer schon Fokus und ein zentrales Thema unserer Behandlungen gewesen sind.
Denn in alten Traditionen bedeutet Gesundheit:
ein Gleichgewicht zwischen Yin und Yang zu halten, die Lebensenergie (Qi) aufzubauen, sie zu erhalten und nicht zu behindern.
Lebensenergie (Qi) muss fließen, damit alle Funktionen des Körpers sowie des Geistes ihre Aufgabe erfüllen können.
z.B.
• Herz-Kreislaufsystem
• Atmung
• Verdauungssystem
• Immunsystem
• Nervensystem
sowie
• Emotionales Gleichgewicht
• Lebensfreude und Mut
• Vertrauen, Zuversicht
• und vieles mehr...
Wir freuen uns sehr auf ein Wiedersehen!
COVID-Regelungen und unsere Sicherheitsstandards:
Unsere Behandlungen finden wie gewohnt in einem geschützten Rahmen, unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygienestandards, in unserer Praxis statt.
Verantwortungsvoll nehmen auch wir das Thema COVID ernst und lassen uns regelmäßig testen.
(FFP2-Maskenpflicht, Kundentests: PCR nicht älter als 72 Stunden, Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden).
DANKE, dass Sie sich für sich und uns testen lassen!
Aktuell gilt folgende Regelung bezüglich der Gleichstellung von Testungen:
Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind
• eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion,
• ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten,
• ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde,
gleichzuhalten.
Auch Personen, die bereits geimpft sind, müssen aufgrund der derzeit gültigen Regelungen einen Nachweis über ein negatives Testergebnis bzw. einen der oben angeführten Nachweise erbringen.